ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FIRMENGRUPPE PFEIFER


I. Geltungsbereich und Anwendung der Geschäftsbedingungen: 

Für Verträge über Warenlieferungen und sinngemäß auch über andere Leistungen unserer Unternehmung geltend nachstehende Geschäftsbedingungen: 

1. Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Unternehmens des Vertragspartners noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes betreffen, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur nach Maßgabe des § XV. 

2. Sie sind auch dann wirksam wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. 

3. Etwaige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 

4. Subsidiär gelten die einschlägigen ÖNORMEN, die österreichischen Holzhandelsusancen im Inland und die TegernseeGebräuche für in Deutschland abgeschlossene Verträge sowie für brettschichtverleimtes Holz (Leimbinder) auch die Normen DIN 1052 und DIN 18203 und insbesondere auch die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) in der jeweils geltenden Fassung. 

5. Diese Geschäftsbedingungen treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen. 


II. Angebote: 

1. Unsere Angebote gelten freibleibend. 

2. Die in unseren Katalogen, Prospekten etc. enthaltenen Angaben sind unverbindlich. 

3. An sämtlichen Angebots- und Projektunterlagen steht uns Urheberrechtschutz zu und dürfen diese nur mit unserer Zustimmung zur Vervielfältigung oder an Dritte weitergegeben werden. Über unsere Aufforderung sind diese zurückzustellen. 

4. Abrufaufträge für Standardprodukte: 

5. Der Besteller hat eine Liefermenge, die innerhalb eines zu vereinbarenden Zeitraumes durch Einzelabruf ausgeschöpft wird, zu vereinbaren. Die Abrufe sind uns spätestens sechs Wochen vor Lieferung schriftlich bekannt zu geben. 

6. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Gleiches gilt für sonstige besondere Eigenschaften bzw. für den Fall, dass sich die Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck eignen soll. 

7. Bei Bestellung nach Probe oder Muster gelten, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, nur die wesentlichen Eigenschaften der Probe bzw. des Musters als bedungen. Mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gelten diese Eigenschaften im Fall der Bestellung nach Probe oder Muster als abschließende Festlegung der Leistungspflicht. 

8. Öffentliche, insbesondere in der Werbung getätigte Äußerungen dritter Personen über die Beschaffenheit der Ware geltend mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nicht als Vertragsinhalt. 


III. Vertragsabschluss: 

Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn entweder die schriftliche Bestätigung von uns vorliegt oder eine Versandanzeige oder Rechnung von uns ausgestellt, oder die Lieferung durch uns durchgeführt wurde. 


IV. Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsverzug des Verkäufers: 

1. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und dabei sogleich den Rücktritt angedroht hat. 

2. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Käufer nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 


V. Lieferung: 

1. Die Lieferfrist beginnt spätestens zu folgenden Zeitpunkten: 

    a. Datum der Auftragsbestätigung; 

    b. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden Voraussetzungen zur Durchführung des Auftrages; 

    c. Datum an dem wir eine vor der Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten; 

2. Genehmigungen, die für die Ausführung von Anlagen erforderlich sind, sind vom Käufer auf seine Kosten zu erwirken und wird die Lieferfrist, wenn diese Genehmigungen nicht rechtzeitig vorliegen, entsprechend verlängert. 

3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. 

4. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen in unserem oder in einem für uns arbeitenden Betrieb, bei Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Rohstoffmangel, sowie in Fällen von höherer Gewalt. Die vorangeführten Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei unserem Zu- oder Vorlieferanten eintreten. Bei Nichtannahme der versandbereiten Ware durch den Käufer oder bei Unmöglichkeit der Absendung der Ware ohne unser Verschulden, sind wir auf Kosten des Käufers berechtigt, die Ware einzulagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. 

5. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung werden Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. 

6. Zur Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die sich nicht mehr in der Produktion befinden, sind wir trotz Vertragsabschluss nicht verpflichtet. 

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % und übliche geringfügige Maßtoleranzen sind zulässig und berechtigen den Besteller/Käufer nicht zu einer Reklamation. 


VI. Erfüllung und Gefahrenübergang: 

1. Nutzung und Gefahr gehen – sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde – mit Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung; dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen der Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns durchgeführt oder organisiert bzw. geleitet wird. 

2. Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der durch den Käufer verursacht wird, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Bei Lieferung auf Abruf gilt die Ware spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen. 

3. Vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht den vereinbarten Erfüllungsort bzw. Gefahrenübergang. 

4. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers/Käufers. Wir haften nicht für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Soweit keine besondere Versandart vereinbart worden ist, erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung für die billigste Verfrachtung. Frachtauslagen sind uns zu erstatten. 


VII. Gewährleistung: 

Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, kommen die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes zur Anwendung, für alle anderen Fälle gilt Nachstehendes als vereinbart: 

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges; dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind (werden). 

2. Geringfügige Abweichung, z.B. bei Holzmaserung und Holzfarbe, stellen keinen Mangel dar, weil Holz ein natürlicher Werkstoff ist. 

3. Im Hinblick auf die Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers/Käufers gelten für unsere Lieferungen die Vorschriften der §§ 377 bis 378 UGB mit der Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die Rüge hat unverzüglich zu erfolgen; im Sinne dieser Regelung sind wir zur Gewährleistung insbesondere dann nicht verpflichtet, wenn der Mangel bei sachgemäßer Untersuchung vor Beginn der Verarbeitung hätte entdeckt werden können und die Rüge nicht vor Beginn der Verarbeitung erfolgt. Das Unterlassen fristgerechter Rüge entbindet den Verkäufer auch von der Haftung für Folgeschäden.

4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller/Käufer eine entsprechende substanziierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. 

5. Die mit der Behebung der Mängel auf unserer Seite entstehenden Nebenkosten wie z.B. Ein- und Ausbau, der Transport, Fahrt- und Wegzeit gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat hiefür die erforderlichen Hilfskräfte und alle übrigen nach unserer Ansicht notwendigen Vorrichtungen unentgeltlich beizustellen.

6. Bei Verkauf gebrauchter Waren, Umänderungen, Umbauten oder Reparaturaufträgen übernehmen wir keine Haftung; weiters übernehmen wir keine Haftung für den natürlichen Verschleiß. 

7. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung durch wen auch immer an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen werden. Rechnungen hierüber werden nicht anerkannt. 

8. Angaben über technische Spezifikationen gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften. 

9. Zwischen dem Käufer und uns wird die Anwendung des § 933 b ABGB (Rückgriffs- bzw. Regressrecht) ausgeschlossen. 

10. Den Übernehmer trifft die Beweislast dafür, dass ein innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretender Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit im Sinne des § 924 ABGB ist ausgeschlossen. 

11. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen jeweils nur dem unmittelbaren Besteller/Käufer zu und sind nicht an Dritte abtretbar. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer zu reinen Geldzahlungen (Gutschreibung des Minderwertes, Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Entgelts etc.) verpflichtet ist. 


VIII. Schadenersatz: 

1. Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung sowie allen sonstigen Rechtsgrundlagen sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht für den Ersatz von Mangel- und Mangelfolgeschäden, wenn die Haftung auf einer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung beruht, die den Besteller/Käufer vor dem Risiko solcher Schäden absichern soll. 

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hievon unberührt. 

3. Der Nachweis des Verschuldens bzw. der Nachweis des Vorliegens von grobem Verschulden obliegt dem Besteller/Käufer. 

4. Besteht nach den voranstehenden Bestimmungen eine Haftpflicht wegen eines Mangelschadens, so sind wir auch aus dem Titel des Schadenersatzes nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder zum Ersatz in Geld verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller/Käufer in jedem Fall Ersatz in Geld verlangen. 

5. Im Hinblick auf Schadenersatzansprüche, die aus der Mangelhaftigkeit der Ware resultieren, sind die Untersuchungs- und Rügevorschriften der §§ 377 und 378 UGB nach Maßgabe des Punktes VII. Ziff. 3 entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für Ersatzansprüche aus Delikt und Verschulden beim Vertragsabschluss, wenn sich das schädigende Verhalten in einem Mangel der Sache niederschlägt. Auf keinen Fall erstreckt sich die Haftung auf Schäden in Folge Mangelhaftigkeit der Leistung, wenn der Mangel bei sachgemäßer Untersuchung vor Beginn der Verarbeitung hätte entdeckt werden können. 

6. Soweit Schäden aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung unserer Produkte resultieren, besteht keine Haftung. 

7. In jedem Fall sind eventuelle Ersatzansprüche auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. 


IX. Rücktritt vom Vertrag: 

1. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten: 

    a. Wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird; 

    b. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt; 

    c. wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der in Punkt V. 4. angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs Monate, beträgt. 

    d. Wenn über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird. 

2. Für den Fall des Vertragsrücktrittes oder der Stornierung durch den Verkäufer oder der Nichtannahme der Ware durch den Käufer, sind wir unbeschadet aller sonstigen Ansprüche berechtigt, zur Deckung unserer Aufwendungen einen Betrag in der Höhe von 20 % der Auftragssumme als Stornogebühr zu verlangen. Darüber hinaus haftet der Besteller für sämtliche Kosten, insbesondere der Vorbereitungsarbeiten, Kosten der Anbotserstellung und dergleichen mehr. Im Übrigen gelten Bestellungen als unwiderruflich. Bestellte Ware und Werkstücke werden von uns weder ausgetauscht noch zurückgenommen. 


X. Preise und Zahlungsbedingungen: 

1. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, kommt folgende Regelung zum tragen: 

2. Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager exklusive Verpackung, Verladung und Mehrwertsteuer. Allfällige mit der Lieferung anerlaufene Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben trägt der Käufer. Bei Vereinbarung der Lieferung durch uns mit Zustellung hat der Käufer, wenn von ihm gewünscht, die Kosten der Transportversicherung zu bezahlen, wobei er auch für das Abladen und Vertragen Sorge zu tragen hat. Die Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen. 

3. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Bei Änderung der Kosten bis zur Lieferung sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. 

4. Nach tatsächlichem Aufwand werden Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst bei Durchführung des Auftrages auftreten, verrechnet, wobei eine besondere Mitteilung an den Käufer nicht notwendig ist. 

5. Für die Erstellung von Angeboten, in welcher Form auch immer, oder für Begutachtungen hat der Käufer die beim Verkäufer auflaufenden Kosten diesem zu ersetzen; auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt. 

6. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Gegebenenfalls erfolgt die Annahme immer nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zur rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. besteht für uns nicht. 

7. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir unbeschadet weiterer Ansprüche die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in der Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, berechnen. 

8. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern. 

9. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall sofort fällig, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät. 

10. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie auf Grund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

11. Wenn mit einem befugten Vertreter oder Bevollmächtigten unserer Unternehmung keine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist, dann sind Warenlieferung binnen Wochenfrist nach Rechnungsdatum einschließlich der enthaltenen Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der Währung des Verkäufers zu erfolgen. 

12. Bei Teilleistung werden ausdrücklich Teilzahlungen vereinbart, die nach Erhalt der Teilrechnung ohne Abzug binnen Wochenfrist zur Zahlung fällig sind. 

13. Eine Zahlung gilt an dem Tag geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann. 


XI. Sicherungsrechte: 

1. Auf Grund des Vertrages gelieferte Waren bleiben solange unser Eigentum, bis der Käufer seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt). 

2. Der Käufer hat die von uns gelieferten Waren bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren. Er ist jedoch berechtigt, die Waren im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiterzuveräußern. 

3. Der Käufer tritt bereits jetzt – ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf – die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden Ansprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. 

4. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. 

5. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Käufer die Abtretung seiner Schulden anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. 

6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung. 

7. Der Käufer verpflichtet sich, einen auf das Sicherungseigentum hinweisenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. 

8. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller/Käufer. Wir sind berechtigt, den zurückgekommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten. 


XII. Haftung: 

1. Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftpflichtgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer. 

2. Wir haften innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftpflichtgesetzes für Personen- sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Für Sachschäden, die ein Unternehmer erleidet, haften weder wir noch unsere Vor- oder Zulieferer. 

3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen. 

4. Die vorangeführten Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, dies mit der Verpflichtung zu weiterer Überbindung. 


XIII. Rechte Dritter: 

1. Für Rechte Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhen, haftet der Verkäufer nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages nur dann, wenn das Schutzrecht nach dem Recht jenes Staates besteht, in dem der Besteller/Käufer seine Rechnungsadresse hat. Für Freiheit von Rechten Dritter nach dem Recht anderer Staaten wird nur gehaftet, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. 

2. Die Verpflichtung des Verkäufers nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Fälle, in denen sich der Rechtseingriff daraus ergibt, dass der Verkäufer sich nach technischen Zeichnungen, Entwürfen, Formeln oder sonstigen Angaben gerichtet hat, die der Besteller/Käufer zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall hat uns der Besteller/Käufer von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer behaupteten oder tatsächlichen Rechtsverletzung ergeben, schad- und klaglos zu stellen. 

3. Behauptet ein Dritter gegenüber dem Besteller/Käufer, in einem Schutzrecht verletzt zu sein, hat der Besteller/Käufer den Verkäufer unverzüglich über alle wesentlichen Umstände zu informieren. 

4. Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, gelten für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen Eingriffs in Rechte Dritter, die §§ 377 und 378 UGB. Hinsichtlich des Beginns der Gewährleistungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller/Käufer hat Rechte Dritter in sinngemäßer Anwendungen der Bestimmungen des Punktes VII. Ziff. 3 zu rügen.


XIV. Geheimhaltung: 

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich. 


XV. Geltung der AGB für Verbraucher gem. § 1 Konsumentenschutzgesetz: 

1. Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; wir können jedoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernehmen. 

2. Punkt III gilt mit dem Zusatz, dass die Auftragsbestätigung innerhalb von vierzehn Tagen ab Erteilung des Auftrages erfolgt. Ist keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, wenn die Lieferung innerhalb der oben angeführten First von 14 Tagen erfolgt. 

3. Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen; bei Abzahlungsgeschäften gilt darüber hinaus § 23 KSchG. 

4. Die Vereinbarungen über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten dann nicht, wenn der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder im Inland beschäftigt ist. Der Gerichtsstand richtet sich dann nach dem Sprengel des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Verbrauchers. 


XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht, Teilnichtigkeit: 

1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. 

2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige ordentliche Gericht maßgebend. 

3. Die Anwendung Österreichischen Rechts für diesen Vertrag sowie zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird ausdrücklich vereinbart. 

4. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer wird die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ausdrücklich ausgeschlossen. 

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. 


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